Das Wichtigste in Kürze
- BFSG gilt seit 28. Juni 2025: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist in Kraft. Verstöße können mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden (§ 37 BFSG).
- Kleinstunternehmen sind teilweise ausgenommen: Wer weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz hat, ist bei Dienstleistungen ausgenommen. Bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht.
- Betroffene Online-Angebote: Online-Shops, Buchungsportale und Kundenportale fallen nach § 2 BFSG direkt unter das Gesetz. Reine Informationswebsites ohne Transaktion sind in der Regel nicht betroffen.
- Übergangsfrist bis 2030: Bestehende Dienstleistungsverträge haben Zeit bis 28. Juni 2030, aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Viele Unternehmer fragen sich seitdem: Bin ich betroffen? Muss meine Website jetzt sofort barrierefrei sein? Die Antwort ist nicht pauschal ja oder nein. Sie hängt davon ab, was Ihre Website leistet, wie groß Ihr Unternehmen ist, und ob Sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
Die Frage klingt einfach. In der Praxis bereitet sie vielen Geschäftsführern Kopfzerbrechen. Das liegt daran, dass das Gesetz mehrere Ausnahmen kennt, dass die Begriffe "Produkt" und "Dienstleistung" enger definiert sind als im Alltag üblich, und dass viele Unternehmen glauben, als B2B-Anbieter automatisch ausgenommen zu sein.
Dieser Quick-Check hilft Ihnen, die Frage in wenigen Minuten zu beantworten. Den vollständigen Leitfaden zur Barrierefreiheit finden Sie im Pillar-Artikel dieser Kategorie.
Was regelt das BFSG überhaupt?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist das Gesetz ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden, für Produkte die ab diesem Datum in den Verkehr gebracht werden sowie für Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen digitale Angebote gleichberechtigt nutzen können.
Was viele überrascht: Das Gesetz gilt nicht nur für öffentliche Stellen wie Behörden und Universitäten. Diese unterliegen seit Jahren der BITV 2.0. Das BFSG ist das neue Gesetz für die Privatwirtschaft. Es richtet sich an Unternehmen, die im Markt aktiv sind.
BFSG vs. BITV vs. WCAG: Was ist was?
Drei Abkürzungen begegnen Ihnen bei diesem Thema immer wieder.
Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) sind der internationale technische Standard, herausgegeben vom W3C. Sie definieren konkrete Erfolgskriterien in drei Stufen: A, AA und AAA. Level AA ist der gesetzliche Mindeststandard für private Unternehmen.
Die BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) gilt ausschließlich für öffentliche Stellen: Behörden, Hochschulen, staatliche Einrichtungen. Sie ist nichts Neues und betrifft die meisten privatwirtschaftlichen Unternehmen nicht direkt.
Das BFSG ist die neue Pflicht für Unternehmen. Es baut technisch auf den WCAG 2.1 AA-Kriterien auf, formuliert aber zusätzlich organisatorische Anforderungen wie Konformitätserklärungen und Barrierefreiheitserklärungen auf Ihrer Website. Wer das BFSG erfüllt, erfüllt damit technisch gesehen auch die WCAG-Anforderungen. Umgekehrt gilt das nicht automatisch: WCAG-Konformität allein reicht nicht aus, wenn die organisatorischen BFSG-Pflichten fehlen.
Für wen gilt das BFSG: Betroffene und Ausnahmen?
Das Gesetz richtet sich an alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen mit Verbraucherbezug in Deutschland anbieten. "Mit Verbraucherbezug" bedeutet: Es muss eine Verbindung zu Endkunden (Privatpersonen) geben, nicht nur zu anderen Unternehmen. Wer ausschließlich B2B tätig ist, fällt in den meisten Fällen nicht unter das Gesetz. Die Frage ist allerdings nicht immer eindeutig zu beantworten, weshalb eine individuelle Prüfung sinnvoll ist.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Eine wichtige Ausnahme betrifft sehr kleine Betriebe. Wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaftet, gilt als Kleinstunternehmen. Diese Betriebe sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen.
Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen, das physische oder digitale Produkte verkauft, z.B. Software, Hardware oder digitale Inhalte, unterliegt trotzdem der Pflicht. Das betrifft auch kleine Online-Shops.
Warum viele mittelständische B2B-Unternehmen dennoch betroffen sind
Hier liegt eine häufige Fehlannahme. "Wir sind B2B, also betrifft uns das nicht." Das stimmt nur teilweise.
Erstens: Viele B2B-Unternehmen haben gleichzeitig auch Privatkundengeschäft, z.B. über einen öffentlich zugänglichen Online-Shop oder ein Buchungsportal. Sobald Verbraucher Ihre Website nutzen können, sind Sie im Anwendungsbereich des BFSG.
Zweitens: Auch Websites, die Dienstleistungen im Bereich Beherbergung, Personenverkehr oder Tourismus anbieten, fallen explizit unter das Gesetz. Ein Hotel oder ein Reiseveranstalter, der ausschließlich Geschäftsreisende bucht, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, sobald seine Buchungsplattform öffentlich zugänglich ist.
Drittens: Selbst wenn Sie heute sicher sind, nur B2B zu arbeiten, lohnt sich die Überprüfung. Die rechtlichen Grenzen sind nicht immer eindeutig.
Schnell-Entscheidungsbaum:
- Haben Sie mehr als 10 Mitarbeitende oder mehr als 2 Mio. Euro Umsatz?
- Wenn ja: Sie sind kein Kleinstunternehmen. Weiter zu Schritt 2.
- Wenn nein: Sie könnten als Kleinstunternehmen ausgenommen sein, sofern Sie nur Dienstleistungen erbringen. Bei Produkten gilt das nicht.
- Bieten Sie Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher an (nicht nur für andere Unternehmen)?
- Wenn ja: Das BFSG gilt für Sie. Weiter zu Schritt 3.
- Wenn nein: Sie sind wahrscheinlich nicht betroffen. Rechtssichere Klärung empfehlen wir dennoch.
- Hat Ihre Website eine Transaktion? (Kauf, Buchung, Anmeldung, Zahlung?)
- Wenn ja: Ihre Website ist direkt vom BFSG erfasst.
- Wenn nein: Reine Informationswebsites ohne Transaktion fallen in der Regel nicht unter die Pflicht.
Welche Online-Angebote fallen konkret unter das BFSG?
Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Diese Unterscheidung entscheidet nicht nur über die Pflicht selbst, sondern auch über Übergangsfristen und die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Nach mehreren Jahren Praxis mit Unternehmens-Websites habe ich festgestellt: Die häufigste Verwirrung entsteht genau an dieser Stelle.
Was ist eine "Dienstleistung" im BFSG-Sinn?
Eine Dienstleistung im Sinne des BFSG ist ein Angebot, über das Verbraucher eine Leistung in Anspruch nehmen. § 2 BFSG definiert die betroffenen Kategorien konkret:
Diese Dienstleistungen fallen unter § 2 BFSG
- Elektronischer Geschäftsverkehr (Definition 26: digitale Dienste über Websites und Apps, also Online-Shops und Buchungsportale)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (Definition 24: Kreditverträge, Zahlungsdienste, Online-Banking)
- Personenbeförderungsdienste (Luft, Bahn, Bus, Schiff, inklusive E-Ticket-Systeme)
- Beherbergungsdienstleistungen (Hotelportale, Ferienwohnungsvermittlung)
- E-Books und zugehörige Software
- Elektronische Kommunikationsdienste
Wenn Ihre Website also ein Buchungsformular, einen Warenkorb, ein Kundenportal oder eine Zahlungsmaske enthält, ist sie als Dienstleistungsplattform einzuordnen.
Was ist ein "Produkt" im BFSG-Sinn?
Produkte im BFSG-Kontext sind physische oder digitale Waren: Hardware (z.B. Computer, Smartphones, Tablets), Software-Anwendungen, Betriebssysteme, Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals. Wer solche Produkte herstellt oder vertreibt, ist unabhängig von der Unternehmensgröße betroffen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift hier nicht.
Was ist NICHT betroffen?
Reine Informationswebsites ohne Transaktion fallen in der Regel nicht unter das BFSG. Eine Website, die ausschließlich Informationen über ein Unternehmen, sein Team und seine Leistungen enthält, ohne dass Nutzer dort etwas kaufen, buchen oder bezahlen können, ist keine "Dienstleistung" im gesetzlichen Sinn.
Trotzdem ist Vorsicht geboten. Der Übergang von einer reinen Informationsseite zu einer transaktionalen Seite ist fließend. Sobald ein Kontaktformular als Buchungsformular fungiert, ein Konfigurator eine Bestellung auslöst oder ein Mitgliederbereich existiert, ist die Grenze überschritten.
Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?
Das Gesetz ist kein Papiertiger. § 37 Abs. 2 BFSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro für einzelne Verstöße vor. Das betrifft sowohl das Anbieten nicht-konformer Produkte als auch das Erbringen nicht-konformer Dienstleistungen.
Bußgelder und Abmahnungen
Die Höhe des Bußgelds hängt vom Schweregrad des Verstoßes, der Unternehmensgröße und dem wirtschaftlichen Vorteil ab, den das Unternehmen durch die Nichteinhaltung erlangt hat. Neben staatlichen Sanktionen sind auch Abmahnungen durch Verbände möglich: anerkannte Behindertenverbände und Verbraucherschutzorganisationen können Unterlassungsklagen einreichen, wenn Unternehmen das BFSG missachten.
In Deutschland gibt es eine lange Tradition von Abmahnwellen bei neuen gesetzlichen Anforderungen. Es ist davon auszugehen, dass dies auch beim BFSG eintreten wird, sobald die Marktüberwachung aktiv wird.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die Kontrolle obliegt den Marktüberwachungsbehörden der Länder. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales koordiniert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Marktüberwachung auf Bundesebene. Zusätzlich gibt es beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eine Schlichtungsstelle, an die sich betroffene Verbraucher wenden können.
Wie aktiv diese Kontrolle in der Praxis ist, wird sich in den nächsten Jahren zeigen. Erfahrungswerte aus anderen EU-Ländern deuten darauf hin, dass die Durchsetzung zunächst reaktiv beginnt: auf Beschwerden und Meldungen von Verbraucherverbänden. Unternehmen, die ihre Compliance sichtbar dokumentieren, stehen bei solchen Verfahren deutlich besser da als solche, die das Thema komplett ignoriert haben.
Die Übergangsfrist bis 2030: Bedingungen und Fallstricke
§ 38 BFSG sieht eine Übergangsfrist für bestehende Dienstleistungsverträge vor: Bis zum 28. Juni 2030 müssen laufende Vertragsbeziehungen noch nicht vollständig angepasst sein. Das gilt jedoch nur dann, wenn eine frühere Anpassung eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung darstellen würde.
Diese Frist ist kein Freifahrtschein. Erstens gilt sie nur für bestehende Dienstleistungen, nicht für neue. Wer heute eine neue Website launcht oder einen neuen Dienst anbietet, muss sofort konform sein. Zweitens müssen Unternehmen die Unverhältnismäßigkeit aktiv belegen können. Wer das nicht kann, ist jetzt handlungspflichtig.
Aus dem Evelan-Alltag
Für einen Hamburger Dienstleister aus der Weiterbildungsbranche haben wir eine maßgeschneiderte Plattform zur Buchung und Verwaltung von Seminaren und Events entwickelt. Das Kerngeschäft ist B2B: Firmenkunden buchen Schulungen für ihre Mitarbeitenden. Die Buchungsoberfläche ist aber öffentlich zugänglich.
Da das System Buchungsfunktionen enthält, fällt es als elektronischer Geschäftsverkehr direkt unter das BFSG. Wir haben die Plattform von Anfang an nach WCAG 2.1 AA ausgerichtet: vollständige Tastaturnavigation, korrekte Formularlabels, ausreichende Kontraste. Das war kein Nacharbeiten und kein Zusatzaufwand — es war von Beginn an Teil der Umsetzung.
Gilt das BFSG auch für mobile Apps?
Ja. Mobile Anwendungen, die Verbrauchern eine Dienstleistung zugänglich machen, fallen unter das BFSG genauso wie Websites. Ein Online-Shop, der sowohl eine Web-Version als auch eine App anbietet, muss beide Kanäle barrierefrei gestalten. Für native Apps gelten dabei dieselben technischen Standards wie für Webanwendungen: WCAG 2.1 AA als Mindestanforderung.
Besonders relevant ist das für Unternehmen im Handel, im Tourismus und in der Finanzbranche, die stark auf App-Interaktion setzen. Eine barrierefreie Website ohne barrierefreie App schützt nicht vor Bußgeldern, wenn der App-Kanal transaktionale Funktionen enthält.
Der praktische BFSG-Schnellcheck für Ihre Website
Beantworten Sie diese sechs Fragen ehrlich. Sie brauchen dafür keine technischen Kenntnisse. Laut einem Testbericht von Aktion Mensch, Google und der Stiftung Pfennigparade bestanden vier von fünf deutschen Online-Shops elementare Zugänglichkeitstests nicht. Der Bitkom Praxisleitfaden zur BFSG-Umsetzung zeigt: Die meisten Unternehmen unterschätzen, wie viele ihrer digitalen Angebote unter das Gesetz fallen.
1. Beschäftigen Sie 10 oder mehr Mitarbeitende oder erzielen Sie mehr als 2 Mio. Euro Jahresumsatz? Wenn ja: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nicht für Sie.
2. Können Besucher auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen, bezahlen oder sich registrieren? Wenn ja: Ihre Website ist eine "Dienstleistung" im BFSG-Sinn und direkt betroffen.
3. Vertreiben oder stellen Sie digitale oder physische Produkte her? Wenn ja: Sie sind unabhängig von der Unternehmensgröße betroffen.
4. Ist Ihre Website auch für Privatpersonen zugänglich? Wenn ja: Der Verbraucherbezug ist gegeben, auch wenn Ihr Kerngeschäft B2B ist.
5. Wann wurde Ihre aktuelle Website zuletzt grundlegend überarbeitet? Wenn vor 2020 oder früher: Die Wahrscheinlichkeit technischer Barrierefreiheitsmängel ist sehr hoch.
6. Haben Sie bereits eine Barrierefreiheitserklärung auf Ihrer Website? Wenn nein: Sie erfüllen eine der formalen BFSG-Anforderungen noch nicht.
Wer drei oder mehr dieser Fragen mit "Ja" beantwortet, sollte aktiv werden. Wer alle sechs mit "Ja" beantwortet, hat konkreten Handlungsbedarf jetzt, nicht 2030.
Was sind die nächsten konkreten Schritte?
Wenn Sie nach dem Schnellcheck wissen, dass das BFSG für Sie gilt, gibt es vier sinnvolle Schritte.
Schritt 1: Bestandsaufnahme. Lassen Sie Ihre aktuelle Website auf WCAG-2.1-AA-Konformität prüfen. Automatisierte Tools wie Lighthouse oder axe erfassen etwa 30 bis 57 % aller Probleme. Für eine vollständige Einschätzung braucht es zusätzlich manuelle Tests mit echter Tastaturnavigation und Screenreader-Software.
Schritt 2: Rechtliche Einordnung klären. Fällt Ihr Angebot unter "Produkt" oder "Dienstleistung"? Gilt die Übergangsfrist für Sie? Diese Fragen sind nicht immer selbst zu beantworten. Ein kurzes Gespräch mit einem auf IT-Recht spezialisierten Anwalt oder einer Fachstelle schafft Klarheit.
Schritt 3: Priorisieren und umsetzen. Nicht alle Barrieren sind gleichwertig. Kritische Probleme wie fehlende Formularlabels oder vollständig tastaturunzugängliche Bereiche haben Vorrang. Danach kommen Kontrast, Alt-Texte und Struktur. Ein klarer Maßnahmenplan mit Zeitplan gibt Sicherheit.
Schritt 4: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Das BFSG verlangt eine zugängliche Erklärung auf Ihrer Website, in der Sie dokumentieren, welche Standards Sie erfüllen, welche bekannten Ausnahmen existieren und wie Nutzer Barrierefreiheitsprobleme melden können. Diese Erklärung ist selbst dann sinnvoll, wenn Sie noch nicht vollständig konform sind. Sie zeigt, dass Sie das Thema ernst nehmen.
Wer diese vier Schritte strukturiert angeht, befindet sich gegenüber dem Wettbewerb in einer deutlich besseren Position. Die meisten mittelständischen Websites in Deutschland erfüllen heute keine der vier Schritte vollständig. Das ist ein Problem für die Betroffenen, aber eine Chance für jedes Unternehmen, das jetzt handelt. Barrierefreiheit ist kein Projekt, das man einmalig abschließt und dann vergisst. Es ist eine Qualitätsanforderung, die dauerhaft in den Entwicklungs- und Pflegeprozess gehört.
Häufig gestellte Fragen
Das BFSG gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland anbieten. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht. Für die meisten mittelständischen Unternehmen gilt das Gesetz uneingeschränkt seit dem 28. Juni 2025.
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Quellen
- gesetze-im-internet.de: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — Volltext (2025)
- gesetze-im-internet.de: BFSG § 2 — Begriffsbestimmungen und betroffene Dienstleistungskategorien (2025)
- gesetze-im-internet.de: BFSG § 37 — Bußgeldvorschriften (2025)
- gesetze-im-internet.de: BFSG § 38 — Übergangsvorschriften (2025)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — Übersicht und Inkrafttreten (2025)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (2025)
- BMAS: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — Gesetzeszweck und Marktüberwachung (2025)
- Bitkom: Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes — Praxisleitfaden (2025)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit / Aktion Mensch: Testbericht barrierefreie Online-Shops — Vier von fünf nicht barrierefrei (2024)
- Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie (EU) 2019/882 — European Accessibility Act (2019)



