Allgemeine Geschäftsbedingungen

Evelan GmbH

Ballindamm 39
20095 Hamburg

im Folgenden: Evelan

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen Evelan und dem Kunden geschlossen werden.

1.2 Evelan bietet dem Kunden unter anderem Leistungen im Bereich der Website- und Softwareerstellung bzw. -entwicklung (einschließlich Wartung und Pflege). Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Evelan und dem Kunden.

1.3 Evelan schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

1.4 Evelan ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Evelan bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für Evelan ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.

1.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeweils einen Ansprechpartner zu benennen, der den jeweiligen Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen bevollmächtigt ist.

1.6 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt Evelan – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

2. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

2.1 Der Kunde hat die erfolgreiche Leistungserbringung durch Evelan in jeder Phase durch aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen.

2.2 Er wird Evelan insbesondere die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten aus der Sphäre des Kunden rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, Mitarbeitern von Evelan zu seinen Geschäftszeiten angemessen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.

2.3 Sofern der Kunde Evelan Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Evelan von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Evelan ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Evelan wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.

2.4 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.

2.5 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseiten (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese Evelan rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann Evelan nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.

2.6 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.

2.7 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Evelan gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.8 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dieser Ziffer nicht nach, kann Evelan dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.

3. WEBSEITENERSTELLUNG

3.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Webseitenerstellung auf Grundlage agiler Methoden. SEO-Optimierung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

3.2 Gegenstand von Website-Erstellungsverträgen zwischen Evelan und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Website-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

3.3 Soweit nicht anders vereinbart sind die die erstellten Webseiten / Shops für alle gängigen Browser in ihrer jeweils aktuellsten Fassungen optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Eine Optimierung für Mobilgeräte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde

3.4 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Evelan und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Evelan zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos u.Ä. sind vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Evelan dar. Evelan wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Evelan und dem Kunden zustande.

3.5 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) oder die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sind von Evelan nur dann zu erbringen, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist.

3.6 Der Kunde kann jederzeit auf die Entwicklungsseite zugreifen und Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (d.h. z.B. per E-Mail, Telefax o.Ä.) zustimmen. Im Übrigen ist Evelan nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung (z.B. Wartung) verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

3.7 Das Angebot von Evelan enthält in der Regel eine „Musterseite“ oder einen „Online-Gestaltungsvorschlag“, deren Format und Inhalte von Evelan nach freiem Ermessen ausgewählt werden; es besteht kein Anspruch auf bestimmte gestalterische Elemente oder Funktionen. Sofern eine Einigung auf Grundlage der „Musterseite“ oder des „Online-Gestaltungsvorschlags“ nicht möglich ist, kommt kein Vertrag zustande; der potenzielle Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Herausgabe der „Musterseite“ oder des „Online-Gestaltungsvorschlags“ oder der dazugehörigen Quellcodes, Kopien o.Ä. Beim Kunden verbleibende Kopien sind zu löschen oder an Evelan herauszugeben.

3.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird Evelan den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.

3.9 Voraussetzung für die Tätigkeit von Evelan ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) Evelan vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Evelan dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.

3.10 Nach Fertigstellung und Abnahme der Website und/oder einzelner Teile hiervon erhält der Kunde von Evelan – sofern vorhanden und individualvertraglich vereinbart – umgehend per E-Mail sämtliche Grafiken, Quellcodes, ggf. Dokumentationen und/oder Handbücher verwendeter (Dritt-) Module sowie ggf. Entwicklungsdokumentationen.

3.11 Die Vergütung für die Website-Erstellung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

3.12 Sofern der Kunde für die neue Website keine Hosting-Dienstleistungen von Evelan, sondern von Drittanbietern in Anspruch nimmt, übernimmt Evelan keine Verantwortung für die jeweiligen Server und deren Konfiguration, die Datenleitungen und/oder die Abrufbarkeit der Website.

4. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE WARTUNG VON WEBSEITEN

4.1 Nach Fertigstellung der Website und/oder einzelner Teile hiervon kann Evelan dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Website anbieten. Evelan kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder Evelan zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Evelan in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.

4.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitere Details, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.

4.3 Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von Evelan kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Kunden beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Kunde diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder Evelan gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.

4.4 Evelan haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Evelan liegen; die Vorschriften unter „Haftung und Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

4.5 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Evelan schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

5. WEBHOSTING UND DOMAINREGISTRIERUNG

5.1 Evelan bietet dem Kunden – insbesondere als Zusatzoption im Rahmen der Website-Erstellung – auch Hosting- und Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien. Evelan ist berechtigt, Leistungen Dritter in jedweder Form im Zusammenhang mit der Ausführung von Hostingleistungen in Anspruch zu nehmen.

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt Evelan im Falle einer Beauftragung als Hoster die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems.

5.3 Die Verfügbarkeit der von Evelan zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund durch von Evelan nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, Technische Probleme etc.).

5.4 Sofern nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von Evelan zur Verfügung gestellt wurden – nicht an Dritte weiterzugeben und regelmäßig zu ändern. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er Evelan oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.

5.7 Nimmt der Kunde Domainregistrierungsleistungen von Evelan in Anspruch, gilt ergänzend folgendes:

5.7.1 Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Evelan wird im Verhältnis zwischen Kunde und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.

5.7.2 Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain ist nicht geschuldet.

5.7.3 Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Evelan wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.

6. PRINT

6.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen Evelan und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung der für Printprodukte gestalterischen Vorgaben des Kunden (z.B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Flyern, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.

6.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Evelan und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Evelan zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Evelan dar. Evelan wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Evelan und dem Kunden zustande.

6.3 Nach Abschluss des Vertrages werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist Evelan nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

6.4 Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird Evelan den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.

6.5 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

6.6 Voraussetzung für die Tätigkeit von Evelan ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) Evelan vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Evelan gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Evelan dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.

6.7 Die Vergütung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

6.8 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet Evelan bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. Word).

7. SEO-MARKETING UND SEA-KAMPAGNEN

7.1 Evelan bietet dem Kunden u.a. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Evelan ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von Evelan das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Kunden ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde. Marketing-Leistungen können von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monaten wieder abbestellt werden.

8. SOFTWAREENTWICKLUNG (WASSERFALLMODELL)

8.1 Die nachstehenden Regelungen zu Ziff. 8 finden ausschließlich für den Fall Anwendung, dass die Entwicklung einer Software nach dem sog. Wasserfallmodell zwischen Evelan und dem Kunden vereinbart wird.

8.2 Gegenstand von Softwareentwicklungsverträgen nach dem Wasserfallmodell ist die Entwicklung von individueller „Vertragssoftware“ für den Kunden entsprechend eines vorab einvernehmlich abgestimmten, in Text- oder elektronischer Form fixierten Angebots, aus welchem sich die Anforderungen an die zu entwickelnde Software verbindlich ergeben.

8.3 Für die Erstellung des Angebots stellt der Kunde bei Evelan zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Software. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Evelan dar. Evelan wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage sowie ggf. ergänzenden mündlichen Absprachen hervorgehenden Wünschen ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Evelan und dem Kunden zustande.

8.4 Nach Vereinbarung wird Evelan dem Kunden im Rahmen des Angebots einen Design-Entwurf für die zu entwickelnde Software zur Verfügung stellen, welcher sich an den Vorgaben der Anfrage des Kunden orientiert. Sofern eine Einigung auf Grundlage des Design-Entwurfs und des Angebots nicht möglich ist, kommt kein Vertrag zustande; der potenzielle Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Herausgabe des Design-Entwurfs oder des dazugehörigen Quellcodes. Kopien o.Ä. beim potenziellen Kunden sind zu löschen oder an Evelan herauszugeben.

8.5 Vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen schuldet Evelan dem Kunden keine sog. Anwenderdokumenation. Für den Fall, dass die Erstellung und Überlassung einer Anwenderdokumenation vereinbart wird, soll diese die wesentlichen Funktionen der Vertragssoftware für einen durchschnittlich verständigen Anwender nachvollziehbar aufzeigen.

8.6 Vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen schuldet Evelan dem Kunden keine sog. Entwicklungsdokumentation. Für den Fall, dass die Erstellung und Überlassung einer Entwicklungsdokumentation vereinbart wird, soll diese den Quellcode der entwickelten Software für einen durchschnittlich erfahrenen Softwareentwickler verständlich beschreiben, um eine Einarbeitung für Zwecke der fachgerechten Fehlerbehebung, Pflege und Weiterentwicklung binnen angemessener Zeit zu ermöglichen.

8.7 Die entwickelte Software überlässt Evelan dem Kunden spätestens zu dem im Angebot oder anderweitig vereinbarten Zeitpunkt in elektronischer oder in körperlicher Form auf einem Datenträger.

8.8 In den vorliegenden AGB oder im verbindlichen Angebot nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen zählen nicht zum Vertragsgegenstand. Insbesondere ist der Entwickler unter diesem Softwareentwicklungsvertrag grundsätzlich nicht zu Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung der Vertragssoftware verpflichtet, sofern dies nicht in dem Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.

8.9 Der Vertrag unterliegt dem Werkvertragsrecht. Die vertraglichen Leistungen werden gem. Ziff. 12 dieses Vertrages abgenommen.

9. SOFTWAREENTWICKLUNG (AGIL)

9.1 Die nachstehenden Regelungen zu Ziff. 9 finden ausschließlich für den Fall Anwendung, dass die Entwicklung einer Software auf Grundlage sog. agiler Methoden (Scrum) zwischen Evelan und dem Kunden vereinbart wird.

9.2 Die Parteien erarbeiten vor Beginn der Softwareentwicklung eine sog. Produktvision, mit welcher das Ziel umschrieben wird, welches mit dem Projekt verfolgt werden soll und dem Scrum-Team als grobe Orientierung bei seiner Arbeit dienen kann. Die Produktvision wird sodann sukzessive im Rahmen einzelner Leistungsphasen („Sprints“) realisiert.

9.3 Darüber hinaus wird Evelan dem Kunden vor Beginn der Softwareentwicklung nach Anforderung auf Basis des bis dahin aktuellen Wissensstandes eine Aufstellung über den voraussichtlich erforderlichen Aufwand für die gesamte Softwareentwicklung und das voraussichtlich notwendige Gesamtbudget in Form eines sog. „Investitionsangebots“ zur Verfügung stellen. Das „Investitionsangebot“ soll insbesondere die geplanten Leistungspakete, den für diese voraussichtlich erforderlichen Zeitaufwand, die Zusammenstellung des geplanten Entwicklungsteams und das Gesamtbudget darstellen. Die Produktvision kann als Teil integraler Bestandteil in das „Investitionsangebot“ mitaufgenommen werden. Im Falle der schriftlichen Bestätigung des Investitionsangebots durch den Kunden für einen darin bestimmten Zeitraum unter damit festgelegten Bedingungen kommt zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag für die Softwareentwicklung zustande, welcher durch die Angebote für die einzelnen Leistungsphasen verbindlich konkretisiert, ergänzt oder abgeändert wird.

9.4 Evelan erstellt für die jeweilige Leistungsphase („Sprint“) ein Angebot, was der Kunde annehmen kann. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Bestätigung des Angebotes, wenn nicht vorher bereits ein Rahmenvertrag über die Softwareentwicklung geschlossen wurde. Für den Fall des vorherigen Abschlusses eines Rahmenvertrages aufgrund des Investitionsangebots wird dieser durch die Bestätigung des Angebots verbindlich konkretisiert, ergänzt oder abgeändert. Ziel jedes Sprints in die Erreichung eines sog. Product Increment, ein im Wesentlichen vertragsgemäßes Ergebnis eines Sprints. Es soll einen funktionierenden Stand der Software enthalten.

9.5 Die Parteien haben im Rahmen der Sprints einen Zeitplan vereinbart. Die Terminvorgaben sind verbindlich, soweit dies nicht anderweitig im Zeitplan bezeichnet ist.

9.6 Die Entwicklung und Realisierung der Vertragssoftware erfolgt durch Evelan gemäß dem Angebot für die jeweilige Leistungsphase. Zu Beginn der Softwareentwicklung wird Evelan für den Kunden in der Regel einen klickbaren Design-Prototypen erstellen, welcher dann in Zusammenarbeit mit dem Kunden getestet, evaluiert und weiterentwickelt wird.

9.7 Für die Entwicklung der Software im Wege agiler Methoden stellt Evelan ein sog. Scrum-Team entsprechend den Anforderungen an die jeweilige Software zusammen. Die Zusammensetzung des Scrum-Teams ergibt sich im Einzelnen aus dem Angebot für den jeweiligen Sprint.

9.8 Die Vertragssoftware wird durch Evelan sorgfältig nach dem jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand der Technik erstellt.

9.9 Evelan wird dem Kunden nach der Fertigstellung der einzelnen Projektphasen (Sprints) jeweils sämtliche Arbeitsergebnisse übergeben. Die Übergabe der Vertragssoftware erfolgt auf einem üblichen Datenträger, sofern kein spezifisches Format oder Online-Übermittlung vereinbart wurde. Der Kunde kann darüber hinaus jederzeit ohne Angaben von Gründen die unverzügliche Herausgabe der jeweils bereits entstandenen Arbeitsergebnisse verlangen.

9.10 Vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen schuldet Evelan dem Kunden keine sog. Anwenderdokumenation. Für den Fall, dass die Erstellung und Überlassung einer Anwenderdokumenation vereinbart wird, soll diese die wesentlichen Funktionen der Vertragssoftware für einen durchschnittlich verständigen Anwender nachvollziehbar aufzeigen.

9.11 Vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen schuldet Evelan dem Kunden keine sog. Entwicklungsdokumentation. Für den Fall, dass die Erstellung und Überlassung einer Entwicklungsdokumentation vereinbart wird, soll diese den Quellcode der entwickelten Software für einen durchschnittlich erfahrenen Softwareentwickler verständlich beschreiben, um eine Einarbeitung für Zwecke der fachgerechten Fehlerbehebung, Pflege und Weiterentwicklung binnen angemessener Zeit zu ermöglichen.

9.12 Der Vertrag unterliegt dem Werkvertragsrecht. Die vertraglichen Leistungen werden gem. Ziff. 12 dieses Vertrages abgenommen.

10. ÄNDERUNGSVERLANGEN IM RAHMEN DER SOFTWAREENTWICKLUNG

10.1 Bis zur Abnahme der gem. den Ziffern 8. und 9. geschuldeten Leistungen kann der Kunde jederzeit schriftlich Änderungen der Anforderungen an die zu entwickelnde Software verlangen (jeweils "Änderungsverlangen"). Evelan kann ihrerseits Änderungen schriftlich vorschlagen.

10.2 Evelan wird Änderungsverlangen des Kunden binnen angemessener Frist prüfen. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand durch den Evelan erfordert, hat diese Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz.

10.3 Während der Prüfung setzt Evelan die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fort, außer soweit der Kunde in Schrift- oder Textform eine Unterbrechung verlangt. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine werden um die Dauer der verlangten Unterbrechung und um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert.

10.4 Das Ergebnis der Prüfung eines Änderungsverlangens wird Evelan innerhalb angemessener Frist, jedenfalls jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Erhalt des Änderungsverlangens schriftlich mitteilen. Wenn das Änderungsverlangen durchführbar ist, wird Evelan dessen Durchführung zu angemessenen Konditionen anbieten.

10.5 Hält der Kunde das Änderungsverlangen nach Erhalt des Angebots von Evelan aufrecht, ist dessen Durchführung damit vereinbart.

10.6 Vereinbarte Leistungsänderungen sind von den Parteien in geeigneter Form als Vertragsänderungen zu dokumentieren.

11. PREISE UND VERGÜTUNG

11.1 Entgelte für laufende Dienstleistungen werden auf Stundenbasis je angefangene halbe Stunde abgerechnet und am Ende des Monats, in dem sie angefallen sind, in Rechnung gestellt. Im Falle eines Werkvertrags (z.B. Webseitenerstellung oder Softwareentwicklung) erhält Evelan die im jeweiligen Angebot festgelegte Vergütung, welche nach Abnahme durch den Kunden und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig wird. Im Falle der agilen Softwareentwicklung gem. Ziff. 9 erfolgt die Abrechnung monatlich für die jeweils im Rahmen eines Sprints erzielten, abgenommenen Arbeitsergebnisse. Evelan ist berechtigt, Abschlagszahlungen im Sinne des § 632a BGB zu verlangen. Abweichende Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

11.2 Ein Skonto wird nicht gewährt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

11.3 Evelan ist berechtigt, die eigenen Preise regelmäßig in dem Umfang anzupassen, in dem die eigenen Kosten von Evelan für die Erbringung der Dienstleistung steigen. Bestehende Kunden werden über die Preisanpassung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Kunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Preisanpassung wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen. Sofern der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist, kann er das Abonnement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung außerordentlich kündigen.

12. ABNAHME

12.1 Die nachfolgenden Regelungen finden für den Fall Anwendung, dass zwischen Evelan und dem Kunden ein Werkvertrag geschlossen wurde.

12.2 Das vertraglich vereinbarte Werk wird Evelan gemäß den individuell im Angebot festgelegten Abnahmekriterien an den Kunden zu dem darin vorgesehenen oder anderweitig zwischen den Parteien vereinbarten Termin zur Abnahmeprüfung bereitstellen.

12.3 Vor Übergabe des Werks zur Abnahmeprüfung wird Evelan dieses eingehend prüfen und verifizieren, ob es den vertraglichen Anforderungen entspricht. Auf Aufforderung wird Evelan dem Kunden ein Ergebnisprotokoll dieser Prüfung vorlegen.

12.4 Der Kunde nimmt das Werk vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen innerhalb von zwei Wochen ab, wenn es vollständig zur Abnahmeprüfung bereitgestellt wurde und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sollen von den Parteien schriftlich protokolliert werden.

12.5 Schlägt die Abnahme aufgrund der bei der Abnahmeprüfung protokollierten Mängel fehl, so stellt Evelan nach Ablauf einer angemessenen Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Version des jeweiligen Werks bereit. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von sieben Tagen schriftlich die Abnahme des Werks zu erklären.

12.6 Evelan kann verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn Evelan den Kunden hierzu auffordert. Anderenfalls kann der Kunde die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Werk gilt insbesondere auch als abgenommen, wenn der Kunde das Werk nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder nicht innerhalb von zwei Wochen ab vollständiger Bereitstellung des Werks zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit des Werks erklärt hat.

12.7 Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung des Werks auf den Kunden über.

12.8 Bei Bereitstellung eines nicht abnahmefähigen Werks zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt gerät Evelan in Verzug, außer soweit sie dies nicht zu vertreten hat. Alle weiteren Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

13.MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei Evelan. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Evelan resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

14.VERTRAGSLAUFZEIT BEI DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse (z.B. Wartungsverträge) eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15.RECHTEEINRÄUMUNG, EIGENWERBUNG UND ERWÄHNUNGSRECHT

15.1 Evelan räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen und/oder den jeweiligen Quellcodes im Zeitpunkt ihrer Entstehung grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können zwischen den Parteien mittels einer individualvertraglichen Einigung vereinbart werden.

15.2 Im Falle der Entwicklung einer Software für den Kunden geht mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das einfache, nicht ausschließliche, dauerhafte Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software im Objektcode im durch das jeweilige Angebot definierten Umfang auf den Kunden über. Vor Abnahme ist dem Kunden eine Nutzung der Software zu Zwecken der Abnahmeprüfung gestattet. Nicht Gegenstand der Rechtsübertragung ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien der Quellcode.

15.3 Soweit Bestandteile der jeweils zu erbringenden vertraglichen Leistung körperliche, bewegliche Gegenstände (z.B. Datenträger) sind (§ 90 BGB), geht das Eigentum mit Abnahme auf den Kunden über.

15.4 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde Evelan ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist Evelan dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

15.5 Ferner ist Evelan im Falle der Erstellung einer Webseite berechtigt, den eigenen Namen mit Verlinkung in angemessener Weise im Footer und im Impressum zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

16. DATENSCHUTZ UND INFORMATIONSSICHERHEIT

16.1 Bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen wird Evelan alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten.

16.2 Evelan hat geeignete und dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen getroffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse und aller vom Kunden überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen gelten auch für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Kunden. Bei Verwendung von nicht ihrem Zugriff unterliegenden Systemen hat sie seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen. Evelan ist ferner zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet.

17. VERTRAULICHKEIT

Evelan wird alle ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Evelan verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

18.HAFTUNG / FREISTELLUNG

18.1 Die Haftung von Evelan für sämtliche Schäden wird wie folgt beschränkt: Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung haftet Evelan nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) jeweils der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die Haftung von Evelan für Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

18.2 Der Kunde stellt Evelan von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Evelan aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

19.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

19.1 Die zwischen Evelan und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von Evelan als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

19.3 Evelan ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist Evelan berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser Nutzungsbedingungen wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

19.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.

Stand: Mai 2022

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